Zuwendungsverzicht und Bindungswirkung des Testaments (§ 2352 BGB)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Nach dem Tod seiner Frau schließt Kurt mit seinem Sohn Bosse einen notariellen Vertrag, in dem Bosse gegen eine Abfindung auf seine Zuwendung aus dem Berliner Testament verzichtet. Später setzt Kurt seine Lebensgefährtin in einem neuen Testament zur Alleinerbin ein. Nach Kurts Tod streiten Bosse und die Lebensgefährtin um den Nachlass.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist rechtlich identisch mit einem Erbverzicht nach § 2346 BGB.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Zuwendungsverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Durch den wirksamen Zuwendungsverzicht von Bosse ist die wechselbezügliche Schlusserbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament gegenstandslos geworden.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Kurts neues Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin ist wegen der Bindung aus dem ersten Testament unwirksam.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Lebensgefährtin ist Alleinerbin geworden.

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