Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht (§ 69 FamFG)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Manfred Ortlieb stirbt im Januar 2026 und hinterlässt 144.000 €. Seine Tochter Corinna beantragt einen Alleinerbschein aufgrund eines Testaments von 2021, ihr Bruder Sven hält den Vater damals für testierunfähig. Das Nachlassgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil Angaben zu den Beweismitteln fehlen; das OLG hält den Antrag für zulässig, müsste aber ein psychiatrisches Gutachten einholen und sieben Pflegekräfte hören. Sven beantragt Zurückverweisung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Erbscheinsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil Corinna die nach § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG geforderten Angaben zu den Beweismitteln nicht gemacht hat.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig ist keine Entscheidung „in der Sache“, sodass die erste Alternative des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG eröffnet ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die zweite Alternative des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG genügt es, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und eine umfangreiche Beweiserhebung nötig ist.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Beschwerdegericht zurückverweisen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Nachlassgericht ist nach der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts – hier an die Zulässigkeit des Antrags – gebunden.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Im Zurückverweisungsbeschluss ergeht keine Kostenentscheidung; die Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Nachlassgericht übertragen.

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