Zulassung der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO, § 544 ZPO)

Zivilprozessrecht · Zivilprozess und Zwangsvollstreckung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Oberlandesgericht weist am 18. Juni 2026 die Berufung der Winzerin V zurück und lässt die Revision nicht zu. V bleibt zur Zahlung von 72.000 Euro verurteilt. Der Streit dreht sich um eine Lieferbedingung, die in vielen gleichartigen Erzeugerverträgen steht und höchstrichterlich ungeklärt ist.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ohne Zulassung findet gegen das Berufungsurteil keine Revision statt; der Einstieg lautet § 543 I ZPO, nicht § 542 I ZPO.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Vs Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 II Nr. 1 ZPO), und die grundsätzliche Bedeutung trägt § 543 II 1 Nr. 1 ZPO.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Katalog des § 543 II ZPO hängt am Absatz, der des § 544 II ZPO am Satz.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Über die Wertgrenze des § 544 II Nr. 1 ZPO entscheidet der Tag, an dem V die Beschwerde einlegt (§ 47 EGZPO).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wäre das Urteil erstinstanzlich vom Commercial Court ergangen, führte § 614 S. 2 ZPO ohne § 543 I ZPO in die Revision.

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