Zivilprozessrecht · Zivilprozess und Zwangsvollstreckung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Das Oberlandesgericht weist am 18. Juni 2026 die Berufung der Winzerin V zurück und lässt die Revision nicht zu. V bleibt zur Zahlung von 72.000 Euro verurteilt. Der Streit dreht sich um eine Lieferbedingung, die in vielen gleichartigen Erzeugerverträgen steht und höchstrichterlich ungeklärt ist.
Ohne Zulassung findet gegen das Berufungsurteil keine Revision statt; der Einstieg lautet § 543 I ZPO, nicht § 542 I ZPO.
Vs Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 II Nr. 1 ZPO), und die grundsätzliche Bedeutung trägt § 543 II 1 Nr. 1 ZPO.
Der Katalog des § 543 II ZPO hängt am Absatz, der des § 544 II ZPO am Satz.
Über die Wertgrenze des § 544 II Nr. 1 ZPO entscheidet der Tag, an dem V die Beschwerde einlegt (§ 47 EGZPO).
Wäre das Urteil erstinstanzlich vom Commercial Court ergangen, führte § 614 S. 2 ZPO ohne § 543 I ZPO in die Revision.
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