Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G ändert den Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet und will eine Lärmkontingentierung einführen. Der Aufstellungsbeschluss ist gefasst und bekannt gemacht, die Beteiligung nach § 3 II und § 4 II BauGB abgeschlossen. Die Fachbehörde für Immissionsschutz verlangt höhere Kontingente im Nordteil. E beantragt dort eine Werkhalle, die dem Entwurf entspricht; eine Anerkennung hat sie nicht abgegeben.
Der gefasste und bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss ist Voraussetzung des § 33 I BauGB, obwohl er in keiner seiner vier Nummern steht.
§ 33 I Nr. 1 BauGB verlangt die Prognose, dass die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ordnungsgemäß abgeschlossen werden wird.
Die Stellungnahme der Fachbehörde hindert die materielle Planreife, wenn sie den Entwurf noch verändern kann.
Fehlt die Anerkennung nach § 33 I Nr. 3 BauGB, kann die Behörde sie durch eine Auflage zur Baugenehmigung ersetzen.
§ 33 III BauGB lässt im vereinfachten und im beschleunigten Verfahren die Zulassung sogar vor der Beteiligung zu, verlangt dafür aber einen Zwischenschritt.
Scheitert § 33 BauGB, ist das Vorhaben unzulässig, weil die Vorschrift § 34 und § 35 BauGB für die Dauer der Planaufstellung verdrängt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VI weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.