Strafrecht VII · Materielles Strafrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A und V arbeiten in demselben Betrieb. Am 6. April 2026 nimmt A aus dem unverschlossenen Spind des V dessen auf 180 Euro aufgeladene Kantinenkarte und zugleich dessen Werkzeugkoffer. Vier Wochen lang isst er auf Kosten des V; verbraucht sind am Ende 140 Euro. Die Karte legt er zurück. Den Koffer benutzt er an einem Wochenende für einen eigenen Auftrag und stellt ihn am Montag zurück.
Die Zueignungsabsicht hat zwei Glieder, und sie verlangen verschiedene Vorsatzgrade — wer sie gleichsetzt, verliert den Fall in beide Richtungen.
An der Kantinenkarte fehlt der Enteignungsvorsatz, weil A sie nach vier Wochen unbeschädigt in den Spind zurückgelegt hat.
Tathandlung ist die Wegnahme der Karte; was A später an der Kantinenkasse tut, ist Nachtat.
Für den Werkzeugkoffer bleibt § 248b I StGB, weil A ihn nur vorübergehend in Gebrauch genommen hat.
Auch eine offene Lohnforderung des A über 180 Euro hätte die Zueignung nicht rechtmäßig gemacht — entlastet hätte ihn allenfalls sein Irrtum darüber.
Ausgeschrieben nennt der Anklagesatz beide Gegenstände, unterscheidet aber in einem Halbsatz zwischen ihnen.
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