Widerruf eines Testaments durch Widerrufstestament (§ 2254 BGB)

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

E setzt am 3. März 2019 eigenhändig ihre Freundin F zur Alleinerbin ein und bedenkt ihren Bruder B mit einem Vermächtnis. Am 14. September 2024 schreibt sie handschriftlich: „Mein Testament vom 3. März 2019 hebe ich auf“, datiert und unterschreibt. Die alte Urkunde bleibt unversehrt in der Schublade.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Das Widerrufsrecht besteht jederzeit, ohne Grund, und der Erblasser kann es nicht ausschließen (§ 2253 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der handschriftliche Zettel vom 14. September 2024 ist ein wirksames Widerrufstestament (§§ 2254, 2247 I BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Dem Widerruf schadet es, dass E die Urkunde von 2019 unversehrt in der Schublade gelassen hat.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hätte E stattdessen den Absatz über das Vermächtnis durchgestrichen und paraphiert, wäre allein dieses widerrufen (§ 2255 BGB).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Steht die Veränderung durch den Erblasser fest, wird die Aufhebungsabsicht vermutet (§ 2255 S. 2 BGB).

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