Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
E setzt am 3. März 2019 eigenhändig ihre Freundin F zur Alleinerbin ein und bedenkt ihren Bruder B mit einem Vermächtnis. Am 14. September 2024 schreibt sie handschriftlich: „Mein Testament vom 3. März 2019 hebe ich auf“, datiert und unterschreibt. Die alte Urkunde bleibt unversehrt in der Schublade.
Das Widerrufsrecht besteht jederzeit, ohne Grund, und der Erblasser kann es nicht ausschließen (§ 2253 BGB).
Der handschriftliche Zettel vom 14. September 2024 ist ein wirksames Widerrufstestament (§§ 2254, 2247 I BGB).
Dem Widerruf schadet es, dass E die Urkunde von 2019 unversehrt in der Schublade gelassen hat.
Hätte E stattdessen den Absatz über das Vermächtnis durchgestrichen und paraphiert, wäre allein dieses widerrufen (§ 2255 BGB).
Steht die Veränderung durch den Erblasser fest, wird die Aufhebungsabsicht vermutet (§ 2255 S. 2 BGB).
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