Handels- und Gesellschaftsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die Baumpflege GbR mit den Gesellschaftern S und T hat für eine Kommune unter gemeinsamem Namen Gehölzarbeiten ausgeführt und dafür 41.000 € nicht erhalten. Sie will klagen. Ihre Anwältin erwägt, vorsorglich auch S und T als Kläger zu benennen.
Die Parteifähigkeit knüpft an die Rechtsfähigkeit an: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO, § 705 II BGB).
Die Baumpflege GbR ist rechtsfähig, weil sie unter gemeinsamem Namen ein Unternehmen betreibt (§ 705 II, III BGB).
Die Baumpflege GbR kann sowohl selbst klagen als auch verklagt werden (§ 50 ZPO, § 705 II BGB).
Gläubiger des Werklohns sind S und T gemeinschaftlich, sodass die Klage in ihrem Namen zu erheben ist (§ 713 BGB).
Klagten S und T zusätzlich selbst, machten sie eine ihnen zustehende Forderung geltend (§ 713 BGB).
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