Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Im Außenbereich der Gemeinde G betreibt B seit 1998 eine zulässigerweise errichtete Schreinerei; er will eine Lackierhalle von 180 m² anbauen. 300 m weiter brannte im März 2026 das 1974 zulässigerweise errichtete und von E selbst bewohnte Wohnhaus ab; E will es in gleicher Gestalt wieder errichten. Nördlich schließen 22 Wohnhäuser ohne landwirtschaftliche Prägung an; G erwägt dafür eine Satzung.
§ 35 IV BauGB ist keine eigene Zulässigkeitsnorm; der Obersatz lautet auch beim begünstigten Vorhaben auf § 35 II BauGB.
Absatz 4 nimmt dem begünstigten Vorhaben die Belange der Nummern 1, 5 und 7 des Absatzes 3 Satz 1 vollständig.
Die Lackierhalle des B ist über § 35 IV 1 Nr. 6 BauGB begünstigt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zu Gebäude und Betrieb angemessen ist.
Für die Wiedererrichtung des abgebrannten Hauses der E ist § 35 IV 1 Nr. 2 BauGB die richtige Nummer.
Wird ein nach § 35 I Nr. 1 BauGB errichtetes Gebäude über § 35 IV 1 Nr. 1 BauGB umgenutzt, ist die Rückbauverpflichtung des § 35 V 2 BauGB zu übernehmen.
Die Außenbereichssatzung lässt die Außenbereichslage unberührt und nimmt Wohnvorhaben nur zwei Belange — beide enger gefasst als in Absatz 4.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VI weiterlesen.
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