Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Y tritt am 1. Februar 2026 in die Lackiererei der A mit vierzig Arbeitnehmern ein. Sein erstes Arbeitsverhältnis dort dauerte vom 1. März 2025 bis zum 15. Januar 2026 und endete wegen einer Auftragsflaute. A stellt ihn auf demselben Arbeitsplatz zu denselben Bedingungen wieder ein. Am 20. Juli 2026 geht ihm die schriftliche Kündigung zum 31. August zu; A trägt keinen Kündigungsgrund vor. Y erhebt am 5. August 2026 Kündigungsschutzklage.
Der Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 I KSchG, § 23 I 3 KSchG).
Für die Wartezeit des Y kommt es auf den Zugang der Kündigung an (§ 1 I KSchG, § 130 I 1 BGB).
Die Unterbrechung im Januar 2026 lässt die Wartezeit des § 1 I KSchG in jedem Fall neu beginnen.
Y trägt die Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen (§ 1 II 4 KSchG, § 1 III 3 KSchG).
Die Kündigung vom 20. Juli 2026 ist mangels Grundes sozial ungerechtfertigt (§ 1 II 1 KSchG, § 23 I 3 KSchG).
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