Vormerkungsgesichertes Rückforderungsrecht bei der Übergabe (§ 883 BGB)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Alois hat seiner Tochter Marlis vor zwei Jahren ein Haus übertragen. Nun erfährt er, dass Marlis ohne seine Zustimmung eine Grundschuld über 300.000 € hat eintragen lassen und das Haus verkaufen will. Im Übergabevertrag wurde ein Rückforderungsrecht vereinbart und durch eine Vormerkung gesichert. Alois möchte nun vom Vertrag zurücktreten.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Da Marlis das Haus bereits übereignet bekommen hat, kann Alois den Rückübertragungsanspruch nicht mehr durch eine Vormerkung sichern, da diese nur vor der Eigentumsumschreibung möglich ist.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Die von Marlis eingetragene Grundschuld ist gegenüber Alois aufgrund der Vormerkung relativ unwirksam, sofern er seinen Rückübertragungsanspruch durchsetzt.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Für den Rücktritt reicht es aus, wenn Alois sich auf den gesetzlichen Widerruf wegen groben Undanks beruft, da ein Verkauf ohne Zustimmung ein solches Verhalten darstellt.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Um die Rückübertragung zu erzwingen, muss Alois die Auflassung und die Bewilligung der Eintragung einklagen.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess weiterlesen.

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