Vorabverlangen des Grundstücks: Vermächtnis oder Teilungsanordnung (§§ 2174, 2042 BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Wibke möchte das Bäckereigrundstück aus dem Nachlass ihrer Eltern sofort erhalten, während ihre Schwester Roswitha auf die vollständige Auseinandersetzung wartet. Es wurde kein Testamentsvollstrecker ernannt und der Nachlass ist noch ungeteilt.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Handelt es sich bei der Zuwendung um ein Vorausvermächtnis, kann Wibke ihren Anspruch auf Auflassung und Bewilligung sofort gegen ihre Schwester als Miterbin geltend machen.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Liegt lediglich eine Teilungsanordnung vor, kann Wibke das Grundstück ebenfalls sofort im Klageweg einklagen, ohne dass der Rest des Nachlasses eine Rolle spielt.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Für die Klage auf Auflassung ist das Landgericht zuständig, da es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handelt.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Damit Wibke ins Grundbuch kommt, muss die Erbengemeinschaft zwingend erst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden, bevor Wibke als neue Eigentümerin eingetragen werden kann.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wird Wibkes Klage auf Auflassung rechtskräftig stattgegeben, gilt die Auflassungserklärung und die Eintragungsbewilligung als abgegeben.

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