Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die gaststättenrechtliche Erlaubnis des Wirts P enthält in Nummer 2 die Auflage, bis zum 30. Juni 2026 eine Lüftungsanlage einzubauen und die Abnahmebescheinigung vorzulegen; eine Zwangsgeldandrohung enthält der Bescheid nicht. Der Bescheid ist seit Juli 2025 bestandskräftig. P baut nicht ein und schenkt weiter aus. Die Behörde will handeln und fragt, womit.
Weil P die Auflage nicht erfüllt hat, ist die Erlaubnis unwirksam geworden; der Betrieb ist seit dem 1. Juli 2026 ungenehmigt.
Die Auflage kann für sich vollstreckt werden, weil sie ein eigener Verwaltungsakt ist; einen weiteren Titel braucht die Behörde dafür nicht.
Vollstreckt werden kann gleichwohl noch nicht: Es fehlt die Androhung, und die ist zuzustellen.
Will die Behörde stattdessen die Erlaubnis entziehen, ist Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayVwVfG die Ermächtigung.
Der Widerruf setzt voraus, dass P die Auflage schuldhaft nicht erfüllt hat; ohne Verschulden bleibt der Behörde allein die Vollstreckung.
Vor der Entscheidung hält ein Vermerk beide Wege nebeneinander — und die Zeitgrenze, die für den einen gilt und für den anderen nicht.
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