Verwiesen, gebunden – und doch nicht zuständig

Zivilprozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Der Radfahrer R stürzt über eine aufgebrochene Gehwegplatte, für deren Unterhaltung die Gemeinde G einzustehen hat. Er hat im November 2025 vor dem Verwaltungsgericht 7.300 Euro eingeklagt. Dieses verweist den Rechtsstreit im Februar 2026 an das Amtsgericht, wo G die sachliche Zuständigkeit rügt.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für Amtshaftungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (Art. 34 S. 3 GG, § 13 GVG).

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Verweisung an das ordentliche Gericht setzt einen Antrag des R voraus (§ 17a II 1 GVG).

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss bindet das Amtsgericht hinsichtlich des Rechtswegs, nicht hinsichtlich seiner eigenen Zuständigkeit (§ 17a II 3 GVG).

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bei 7.300 Euro ist deshalb das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 1 ZPO iVm § 23 Nr. 1 GVG).

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die perpetuatio fori hält die alte Wertgrenze für den Rechtsstreit des R fest (§ 261 III Nr. 2 ZPO).

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a IV 3 GVG).

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