Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K erklärt am 9. Februar 2026 den Rücktritt vom Kauf einer Fräsmaschine und verlangt von dem Verkäufer B 18.500,00 EUR Kaufpreis zurück. B erhebt die Einrede und verlangt die Maschine heraus. K hat sie B am Dienstag, dem 3. März 2026, an dessen Betriebssitz zur Abholung angeboten; B hat abgelehnt. K beantragt unbedingte Zahlung und die Feststellung des Annahmeverzugs.
Beim Rücktritt gibt das Gesetz dem Rücktrittsgegner denselben Zug-um-Zug-Vorbehalt wie dem Käufer im Synallagma.
Die erhobene Einrede führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern nur zur Verurteilung Zug um Zug.
K kann die Einrede des B durch Sicherheitsleistung abwenden; § 273 Abs. 3 Satz 1 BGB gibt ihm dieses Recht.
Weil der Betrag in voller Höhe zugesprochen wird, ist ein Abweisungssatz nicht zu schreiben.
Der Annahmeverzug wird in derselben Ziffer festgestellt wie die Zahlungsverurteilung, weil er zu ihr gehört.
Für die Zwangsvollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel verweist § 322 Abs. 3 BGB auf § 274 Abs. 2 ZPO.
Der Feststellungsausspruch ist deshalb so wertvoll, weil er dem Gerichtsvollzieher den Nachweis erspart, den § 756 Abs. 1 ZPO sonst verlangt.
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