Verteidigerunterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten (§ 97 StPO)

Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Bei einer Hausdurchsuchung findet die Polizei auf dem Handy des Beschuldigten Chatverläufe mit seiner Verteidigerin sowie einen handschriftlichen Zettel für sie. Die Staatsanwaltschaft will diese Unterlagen verwerten, da sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten und nicht bei der Verteidigerin befanden.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Die Staatsanwaltschaft darf die Unterlagen verwerten, da § 97 Abs. 2 S. 1 StPO den Schutz nur gewährt, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam des Verteidigers befinden.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Da es sich um selbst gefertigte Aufzeichnungen des Beschuldigten zur Verteidigungsstrategie handelt, sind diese Unterlagen von der Beschlagnahme ausgenommen.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Die Staatsanwaltschaft darf die Erkenntnisse aus den Chats nutzen, sofern sie die Unterlagen im Rahmen einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung nach § 102 StPO gefunden hat.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Wären die Unterlagen Beweise für eine Tatbeteiligung der Verteidigerin selbst, würde der Schutz des § 97 StPO entfallen.

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