Strafrecht III · Hauptverhandlung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht A wegen Totschlags; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in Betracht. Der Sachverständige S ist im Ausland und bittet, per Bild und Ton zugeschaltet zu werden. Die Zeugin Z, die das Geschehen im Treppenhaus als Einzige beobachtet hat, liegt nach einer Operation im Krankenhaus und ist ausweislich eines Attests für mehrere Wochen nicht reisefähig.
Weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, muss in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger gehört werden.
S darf zugeschaltet werden, weil § 247a II 1 StPO für Sachverständige keine besonderen Voraussetzungen verlangt.
Für die Vernehmung der Z trägt nicht der erste, sondern der zweite Halbsatz des § 247a I 1 StPO.
Die Anordnung ergeht durch Beschluss des Gerichts, ist zu begründen und kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
Weil Z sich an einem anderen Ort aufhält, ist ihre Vernehmung keine Vernehmung im Sinne des § 250 S. 1 StPO.
Ob die Vernehmung aufgezeichnet wird, hängt an zwei Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen.
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