Strafrecht III · Hauptverhandlung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A ist wegen schweren Bandendiebstahls angeklagt und verteidigt. Die Zeugin Z liegt nach einem Schlaganfall in einer Klinik; das Attest verneint ihre Vernehmungsfähigkeit „auf absehbare Zeit, mindestens für sechs Monate“. Es liegen eine polizeiliche und eine ermittlungsrichterliche Niederschrift vom 17.04.2026 vor. V erklärt sich nur mit der Verlesung der richterlichen einverstanden; A schließt sich an.
Für die richterliche Niederschrift trägt § 251 II Nr. 1 StPO: Dem Erscheinen steht für eine längere Zeit Krankheit entgegen.
Dieselbe Krankheit trägt auch die Verlesung der polizeilichen Niederschrift, denn § 251 StPO unterscheidet insoweit nicht.
Neben der Krankheit tragen hier zwei Einverständnistatbestände, und sie unterscheiden sich in einer einzigen Voraussetzung.
Wäre A unverteidigt, könnte er der Verlesung der polizeilichen Niederschrift nach § 251 I Nr. 2 StPO wirksam zustimmen.
Weil die Niederschrift auch die Höhe der Beute festhält, trägt § 251 I Nr. 4 StPO ihre Verlesung im Ganzen.
Über die Verlesung beschließt das Gericht; beim richterlichen Protokoll tritt eine Feststellung hinzu.
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