Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Kanzlei in Kempten. Zimmerermeister Benno Achatz hat vor dem Landgericht Kempten 31.000,00 EUR Werklohn eingeklagt und nach zwei Jahren voll obsiegt — die Schuldnerin ist inzwischen insolvent. In der Handakte liegt ein Schreiben der Gegenseite vom 11. Mai 2026 mit dem Angebot, 26.000,00 EUR sofort zu zahlen. Achatz hat nie davon erfahren; ein Vermerk nennt es „ersichtlich unzureichend“.
Über das Angebot vom 11. Mai 2026 war zu unterrichten, ohne dass der Mandant danach gefragt hätte — und zwar aus der ersten der drei Pflichten des § 666 BGB.
Weil das Angebot unzureichend war, durfte die Kanzlei es nach § 665 Satz 1 BGB eigenständig zurückweisen.
Ein Telefonat am selben Tag hätte genügt, denn die Pflicht ist formfrei — und trotzdem wäre der Brief geschrieben worden.
Der Vermerk „ersichtlich unzureichend“ gibt genau das Bild, das die Handakte geben soll — und er gibt es gegen die Kanzlei.
Herausgeben muss die Kanzlei das Schreiben der Gegenseite nicht: Nach § 50 Abs. 2 Satz 4 BRAO ist die Korrespondenz ausgenommen.
Der Schaden ist die Differenz zwischen zwei Zahlen, von denen ausgerechnet die größere wertlos ist — und daraus folgt die Lehre für jeden Brief.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.