Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Hauptverfahren ist eröffnet, die Hauptverhandlung läuft. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erhebt sich und trägt den konkreten und abstrakten Anklagesatz samt rechtlicher Bezeichnung und Paragrafenkette vor; Klammerhinweise wie „Bl. 47“ spricht er nicht mit. Die Verteidigerin rügt, es fehlten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel.
Nach § 243 III 1 StPO ist in der Hauptverhandlung die vollständige Anklageschrift zu verlesen.
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel bleiben beim Verlesen ungelesen, weil sie dem Gericht bereits aus der Akte vorliegen.
Die Personalien des Angeklagten müssen als Teil des Anklagesatzes mitverlesen werden.
Klammerhinweise auf Aktenblätter („Bl. 47“) gehören nicht zum verlesenen Text und werden nicht mitgesprochen.
Beim Vortrag in der Hauptverhandlung ist die Person als „Angeklagter“ zu bezeichnen.
Die Rüge der Verteidigerin ist begründet, weil der Sitzungsvertreter zu wenig vorgetragen hat.
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