Umfang der Verlesung der Anklageschrift (§ 243 StPO)

Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Hauptverfahren ist eröffnet, die Hauptverhandlung läuft. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erhebt sich und trägt den konkreten und abstrakten Anklagesatz samt rechtlicher Bezeichnung und Paragrafenkette vor; Klammerhinweise wie „Bl. 47“ spricht er nicht mit. Die Verteidigerin rügt, es fehlten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach § 243 III 1 StPO ist in der Hauptverhandlung die vollständige Anklageschrift zu verlesen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel bleiben beim Verlesen ungelesen, weil sie dem Gericht bereits aus der Akte vorliegen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Personalien des Angeklagten müssen als Teil des Anklagesatzes mitverlesen werden.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Klammerhinweise auf Aktenblätter („Bl. 47“) gehören nicht zum verlesenen Text und werden nicht mitgesprochen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Beim Vortrag in der Hauptverhandlung ist die Person als „Angeklagter“ zu bezeichnen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Rüge der Verteidigerin ist begründet, weil der Sitzungsvertreter zu wenig vorgetragen hat.

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