Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Amtsgericht Hof hat die Klage des Gerüstbauers Valentin Kropf über 6.800,00 EUR abgewiesen, ohne den benannten Zeugen Rudi Haslach zu hören. Das Urteil ist seinem Anwalt am Freitag, 6. November 2026 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung geht am 7. Januar 2027 beim Landgericht Hof ein und greift nur die Beweiswürdigung an; erst am 20. Januar 2027 rügt der Anwalt den übergangenen Beweisantrag.
Den übergangenen Beweisantrag prüft die Kammer nur, wenn er in der Berufungsbegründung gerügt ist.
Die Begründung vom 7. Januar 2027 ist rechtzeitig, obwohl seit der Zustellung mehr als zwei Monate vergangen sind.
Weil die Begründungsfrist gewahrt ist, kann der Anwalt die Verfahrensrüge bis zur mündlichen Verhandlung nachschieben.
Weil die Kammer an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden ist, prüft sie den übergangenen Beweisantrag auch ohne Rüge.
Kropf kann den Zeugen jedenfalls als neues Beweismittel über § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in die Berufung bringen.
Hätte die Rüge gegriffen, hätte die Kammer den Zeugen selbst vernommen; zurückverwiesen hätte sie auch dann nicht.
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