Testamentsvollstreckung zugunsten des behinderten Sohnes (§ 2214 BGB)

Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Eltern des dauerhaft behinderten Sebastian möchten ihr Vermögen an ihn vererben, ohne dass der Sozialhilfeträger für die Kosten der Unterbringung auf den Nachlass zugreift. Ein Bekannter rät zur vollständigen Enterbung, doch das birgt große Risiken.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Sebastian sollte vollständig enterbt werden, damit der Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf das Vermögen erhält.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Sebastian wird stattdessen als nicht befreiter Vorerbe zu einer Quote eingesetzt, die spürbar über seinem Pflichtteil liegt.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB ist unzulässig, weil sie das Erbe unzulässig beschränkt.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Eigengläubiger des Erben und damit auch der Sozialhilfeträger können nach § 2214 BGB nicht auf den Nachlass zugreifen, solange die Testamentsvollstreckung andauert.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Präzise Verwaltungsanordnungen müssen den Testamentsvollstrecker anweisen, dem Sohn nur sozialhilfefreie Zuwendungen (wie Taschengeld oder Urlaube) zukommen zu lassen.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Kautelarrecht weiterlesen.

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