Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Wohnhaus der E von 1961 ist baufällig. Sie will es abbrechen und durch ein Gebäude gleicher Abmessung und Gestalt ersetzen: Wandhöhe 6,90 m, Dachhöhe 3,30 m, Dachneigung 40 Grad. Zur Grenze des Nachbarn N sind 2,40 m frei. Mit dem Bauantrag stellt E einen gesonderten, begründeten Abweichungsantrag; N stimmt nicht zu. Entschieden wird im vereinfachten Verfahren.
Die verletzte Anforderung lässt sich beziffern, und die Dachneigung geht dabei nur zu einem Drittel ein.
Von dieser Anforderung kann nach § 31 II Nr. 2 BauGB befreit werden, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Art. 63 I 1 BayBO nennt drei Tatbestandsmerkmale, und die Rechtsfolge ist nicht das Ermessen.
Die atypische Fallgestaltung ist ein Tatbestandsmerkmal des Art. 63 I 1 BayBO; wer sie nicht prüft, hat den Normtext nicht gelesen.
Der Fall der E steht als Regelbeispiel im Gesetz, und zwar mit der Bedingung „höchstens gleicher Abmessung und Gestalt“.
Weil N nicht zugestimmt hat, muss L die Würdigung schreiben — und die Zulassung nennt Wand, Maß und Antrag.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VI weiterlesen.
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