Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
D ist Schlosser bei M; beide sind über Gewerkschaft und Arbeitgeberverband tarifgebunden. Der Tarifvertrag sieht 17,80 Euro je Stunde vor, der Arbeitsvertrag 16,50 Euro. M tritt aus dem Verband aus; nach dem Ablauf des Tarifvertrags zahlt sie D einseitig wieder 16,50 Euro.
Die Tarifnormen gelten zwischen D und M unmittelbar und zwingend (§ 4 I 1 TVG iVm § 3 I TVG).
Die vertraglichen 16,50 Euro sind durch die Tarifnorm von 17,80 Euro verdrängt (§ 4 III TVG).
Die vertragliche Abrede über 16,50 Euro ist damit nichtig (§ 4 III TVG, § 134 BGB).
Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband beendet Ms Tarifgebundenheit sofort und mit ihr die zwingende Wirkung (§ 3 III TVG).
Nach dem Ablauf des Tarifvertrags wirken seine Rechtsnormen in Ds Arbeitsverhältnis weiter (§ 4 V TVG, § 3 III TVG).
Die einseitige Absenkung auf 16,50 Euro ersetzt die nachwirkende Tarifnorm (§ 4 V TVG).
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