Streitwert der Feststellungs- und der isolierten Auskunftsklage (§ 23 GVG, § 3 ZPO)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Auf deinem Tisch liegen zwei Erbstreitigkeiten aus demselben Ort. Ruth Amberger klagt auf Feststellung, dass sie Miterbin zu 2/5 nach ihrem Onkel geworden ist; der Nettonachlass beträgt unstreitig 275.000 €. Nico Haferkamp klagt isoliert auf Auskunft über den Nachlassbestand; seinen Pflichtteil schätzt er auf 30.000 €, das Gericht bewertet das Auskunftsinteresse mit 6.000 €.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Streitwert der Feststellungsklage der Ruth Amberger beträgt 110.000 €, also den vollen Wert ihrer Erbquote.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Feststellungsklage der Ruth Amberger ist das Landgericht zuständig.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Erhebt der beklagte Verwandte Widerklage auf Feststellung seiner eigenen Erbenstellung, sind beide Werte zu addieren.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die isolierte Auskunftsklage des Nico Haferkamp ist ein Streitwert von 6.000 € festzusetzen und das Amtsgericht zuständig.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte Nico Haferkamp die Auskunft als Stufenklage mit dem Zahlungsantrag verbunden, wären 30.000 € anzusetzen und das Landgericht zuständig.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gegen beide Streitwertbeschlüsse ist die Beschwerde bereits eröffnet, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt.

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