Strafrecht I · Ermittlungsverfahren und Zwangsmaßnahmen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Gegen Ferhat Uysal läuft ein Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens; die entscheidende Belastung stammt von einer Vertrauensperson, die die Polizei seit Jahren führt. Auf die Bitte des Gerichts um Ladung erklärt die oberste Dienstbehörde, Name und Anschrift könnten nicht mitgeteilt werden, weil das Bekanntwerden dem Wohl des Landes Nachteile bereite und die Person gefährde. Die Verteidigerin rügt, ein faires Verfahren sei so nicht möglich.
Die Sperrung von Name und Anschrift einer Vertrauensperson lässt sich auf § 96 StPO stützen, obwohl die Vorschrift dem Wortlaut nach nur amtlich verwahrte Schriftstücke betrifft.
Es genügt, wenn die polizeiliche Dienststelle, die die Vertrauensperson führt, die Preisgabe der Personalien verweigert.
Wegen der Sperrerklärung dürfen die Angaben der Vertrauensperson im Verfahren gegen Uysal überhaupt nicht mehr verwertet werden.
Weil die Verteidigung die Vertrauensperson nicht befragen kann, verlangt die Rechtsprechung eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und eine Bestätigung durch unabhängige Beweismittel.
Die Sperrerklärung selbst kann die Verteidigerin mit der Beschwerde beim Oberlandesgericht im laufenden Strafverfahren angreifen.
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