Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Bank U hat F ein Darlehen über 50.000 € gegeben; gesichert ist es durch eine Hypothek am Grundstück der M, die persönlich nicht haftet. 2019 kündigt U und stellt die Restschuld fällig; gezahlt, gemahnt und geklagt wird nicht. 2026 verlangt die Bank von M Duldung der Zwangsvollstreckung wegen 50.000 € Hauptforderung und 11.000 € Zinsen der Jahre 2019 bis 2022. M erhebt die Einrede der Verjährung.
M kann der Hypothek die Verjährungseinrede entgegenhalten, die dem persönlichen Schuldner F zusteht.
Mit der Verjährungseinrede der M ist auch die Duldungspflicht wegen der Hauptforderung von 50.000 € erledigt.
Für die 11.000 € rückständiger Zinsen gilt dieselbe Durchbrechung wie für die Hauptforderung.
§ 1137 I 1 BGB gibt M darüber hinaus die Einreden, die nach § 770 BGB einem Bürgen zustehen.
Verzichtete F auf die Verjährungseinrede, verlöre M sie mit.
Hätte die Bank F die Restschuld erlassen, wäre nicht § 1169 BGB der Weg, sondern §§ 1163 I 2, 1177 I 1, 894 BGB.
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