Zivilrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Hebetechnik Lex GmbH hat der Isengau Bank AG am 7. März 2024 einen nach Fahrgestellnummer bezeichneten Mobilkran zur Sicherheit übereignet; sie nutzt und verwahrt ihn für die Bank. Das Darlehen valutiert mit 44.000,00 EUR, der Kran ist 66.000,00 EUR wert. Am Montag, 19. Oktober 2026, pfändet ihn der Gerichtsvollzieher auf ihrem Hof in Landshut für die Rottenegger KG wegen 24.800,00 EUR.
Die Bank kann der Pfändung nach § 771 ZPO widersprechen; auf die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist sie nicht verwiesen.
Wäre die Bank auf § 805 ZPO verwiesen, bekäme sie aus dem Erlös erst etwas, wenn ihr Darlehen fällig geworden ist.
Weil der Kran 22.000,00 EUR mehr wert ist als das valutierende Darlehen, erklärt das Gericht die Vollstreckung nur für unzulässig, soweit der Erlös 44.000,00 EUR nicht übersteigt.
Wäre das Darlehen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vollständig getilgt, würde die Klage unbegründet, obwohl die Bank bis zur Rückübertragung Eigentümerin bliebe.
Zuständig ist das Landgericht Landshut; der Streitwert beträgt 24.800,00 EUR, nicht 66.000,00 EUR.
Pfändet umgekehrt ein Gläubiger der Bank den Kran gegen den Willen der Hebetechnik GmbH auf deren Hof, bleibt der GmbH nur die Drittwiderspruchsklage.
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