Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Cakir wird am Montag, dem 12. Januar 2026, vorläufig festgenommen; der Haftbefehl ergeht am Dienstag, dem 13. Januar 2026, und wird an diesem Tag vollzogen. Die Ermittlungen sind umfangreich, ein Urteil ist nicht in Sicht. Am 2. Juni 2026 wird der Haftbefehl auf eine weitere Tat erweitert, die den Ermittlern schon im März bekannt war — die Staatsanwaltschaft meint, die Sechsmonatsfrist beginne dadurch neu.
Die Frist des § 121 I StPO beginnt bereits mit der vorläufigen Festnahme am 12. Januar 2026.
Rechnest du nach § 43 I StPO, endet die Sechsmonatsfrist mit Ablauf des 13. Juli 2026.
Die Erweiterung des Haftbefehls am 2. Juni 2026 setzt die Sechsmonatsfrist neu in Gang.
Nach Ablauf der sechs Monate ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht das Oberlandesgericht die Haftfortdauer anordnet oder der Vollzug ausgesetzt wird.
Werden die Akten vor Fristablauf über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vorgelegt, läuft die Frist unbeeindruckt weiter.
Ordnet das Oberlandesgericht die Haftfortdauer an, muss es die Haftfrage spätestens nach drei Monaten erneut prüfen.
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