Sechs Monate hinter Gittern

Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Cakir wird am Montag, dem 12. Januar 2026, vorläufig festgenommen; der Haftbefehl ergeht am Dienstag, dem 13. Januar 2026, und wird an diesem Tag vollzogen. Die Ermittlungen sind umfangreich, ein Urteil ist nicht in Sicht. Am 2. Juni 2026 wird der Haftbefehl auf eine weitere Tat erweitert, die den Ermittlern schon im März bekannt war — die Staatsanwaltschaft meint, die Sechsmonatsfrist beginne dadurch neu.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Frist des § 121 I StPO beginnt bereits mit der vorläufigen Festnahme am 12. Januar 2026.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Rechnest du nach § 43 I StPO, endet die Sechsmonatsfrist mit Ablauf des 13. Juli 2026.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Erweiterung des Haftbefehls am 2. Juni 2026 setzt die Sechsmonatsfrist neu in Gang.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach Ablauf der sechs Monate ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht das Oberlandesgericht die Haftfortdauer anordnet oder der Vollzug ausgesetzt wird.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Werden die Akten vor Fristablauf über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vorgelegt, läuft die Frist unbeeindruckt weiter.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ordnet das Oberlandesgericht die Haftfortdauer an, muss es die Haftfrage spätestens nach drei Monaten erneut prüfen.

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