BGB AT · Allgemeiner Teil · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
F lässt Bad und Flur fliesen. Der Fliesenleger P nennt 9.500 € oder 7.600 €, „ohne Rechnung“; F rechnet nach, wählt die zweite Zahl und zahlt nach drei Wochen bar. Beiden ist klar, dass P den Umsatz nicht versteuert; vier Monate später lösen sich die Fliesen.
Der Werkvertrag ist nach § 134 BGB i. V. m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
F kann Nacherfüllung verlangen, weil § 139 BGB den Vertrag ohne die Ohne-Rechnung-Abrede erhält (§§ 634 Nr. 1, 635 I BGB).
Auch eine erst nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede zieht den ganzen Vertrag in die Nichtigkeit (§§ 134 BGB, 1 II Nr. 2 SchwarzArbG).
F kann die gezahlten 7.600 € nach Bereicherungsrecht zurückverlangen (§§ 812 I 1 Fall 1, 817 S. 2 BGB).
P bekommt spiegelbildlich weder Werklohn noch Wertersatz; es bleibt, wie es liegt (§ 817 S. 2 BGB).
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