Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Fortbestand der Bürgschaft (§ 414 BGB, § 418 BGB)

Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Ansbach, 2 O 455/27. Die Holzhandlung Rangau GmbH lieferte der Bauschreinerei Hillenbrand Material für 34.200,00 EUR; Rosalinde Hillenbrand verbürgte sich dafür am 12. Mai 2026 selbstschuldnerisch. Am 9. November 2026 vereinbart die Schreinerei mit der Tischlerei Aischgrund GmbH, dass diese die Schuld übernimmt. Die Holzhandlung erfährt es am 13. November und genehmigt am 4. Dezember.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Tischlerei neben die Bauschreinerei tritt und die Holzhandlung damit zwei Schuldner gewinnt, liegt ein Schuldbeitritt vor.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ohne die Genehmigung der Holzhandlung wäre die Übernahme nicht wirksam geworden, und genehmigen durfte sie erst, nachdem sie überhaupt davon erfahren hatte.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Genehmigung wirkt auf den 9. November 2026 zurück; die Tischlerei ist also von diesem Tag an Schuldnerin.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte die Bauschreinerei der Holzhandlung eine Frist bis zum 27. November 2026 zur Erklärung gesetzt, wäre die Genehmigung vom 4. Dezember 2026 wirkungslos gewesen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Bürgschaft der Rosalinde Hillenbrand ist durch die Schuldübernahme erloschen; die Holzhandlung kann sie nicht mehr in Anspruch nehmen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

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