Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Ansbach, 2 O 455/27. Die Holzhandlung Rangau GmbH lieferte der Bauschreinerei Hillenbrand Material für 34.200,00 EUR; Rosalinde Hillenbrand verbürgte sich dafür am 12. Mai 2026 selbstschuldnerisch. Am 9. November 2026 vereinbart die Schreinerei mit der Tischlerei Aischgrund GmbH, dass diese die Schuld übernimmt. Die Holzhandlung erfährt es am 13. November und genehmigt am 4. Dezember.
Weil die Tischlerei neben die Bauschreinerei tritt und die Holzhandlung damit zwei Schuldner gewinnt, liegt ein Schuldbeitritt vor.
Ohne die Genehmigung der Holzhandlung wäre die Übernahme nicht wirksam geworden, und genehmigen durfte sie erst, nachdem sie überhaupt davon erfahren hatte.
Die Genehmigung wirkt auf den 9. November 2026 zurück; die Tischlerei ist also von diesem Tag an Schuldnerin.
Hätte die Bauschreinerei der Holzhandlung eine Frist bis zum 27. November 2026 zur Erklärung gesetzt, wäre die Genehmigung vom 4. Dezember 2026 wirkungslos gewesen.
Die Bürgschaft der Rosalinde Hillenbrand ist durch die Schuldübernahme erloschen; die Holzhandlung kann sie nicht mehr in Anspruch nehmen.
Von den vier Fundstellen § 414 Satz 2 BGB, § 417 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 419 BGB gibt es drei.
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