Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Deggendorf, 2 C 415/29. Der Verbraucher Korbinian Stallbaumer kaufte am Freitag, 7. August 2026 beim Händler einen Geschirrspüler für 760,00 EUR; abgeliefert am Freitag, 21. August 2026. Das Gerät gehört zu einer Produktgruppe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799. Im Herbst 2029 gibt die Pumpe auf; 2028 hatte ein freier Betrieb die Dichtung gewechselt. Er wendet sich an den Hersteller.
Der Anspruch gegen den Hersteller setzt gerade voraus, dass Stallbaumer gegen den Händler nichts mehr in der Hand hat.
Die richtige Fundstelle für die dritte Hürde des Anwendungsbereichs lautet § 479a Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller, obwohl Stallbaumer mit ihm nie einen Vertrag geschlossen hat.
Der Hersteller darf die Reparatur ablehnen, weil 2028 schon ein freier Betrieb an dem Gerät gearbeitet hat.
Umsonst ist die Reparatur nicht unbedingt; verlangt der Hersteller ein angemessenes Entgelt, muss Stallbaumer sie abnehmen.
Misslingt die entgeltliche Reparatur, stehen Stallbaumer dieselben Rechte zu wie einem Käufer, also die des § 437 BGB.
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