Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Das Finanzamt hat gegenüber Theo die Aufrechnung erklärt, um Steuerschulden zu tilgen. Theo bezweifelt jedoch das Vorliegen einer wirksamen Aufrechnungslage und möchte diesen Schritt rechtlich überprüfen lassen.
Die Aufrechnungserklärung des Finanzamtes stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar.
Gegen die Aufrechnungserklärung ist der Einspruch nach § 347 AO der statthafte Rechtsbehelf.
Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung betreffen die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne der Abgabenordnung.
Theo kann bei der Finanzbehörde den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO beantragen.
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