Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Schreinerin L hat ihre Kappsäge dem Dachdecker M unentgeltlich bis zum 30. April überlassen; das ist vier Jahre her. M gibt sie nicht heraus: Die Sache sei verjährt, und er habe damals für 210 € eine Riemenscheibe ersetzen lassen.
Ms Besitzrecht aus der Leihe wird schon auf der ersten Stufe geprüft, nicht als Einrede.
Ms Verjährungseinwand greift gegen § 985 BGB, weil seit dem Ende der Leihe vier Jahre vergangen sind.
Selbst eine abgelaufene Verjährungsfrist wirkt nur dann, wenn M sich im Prozess ausdrücklich auf sie beruft.
Die 210 € für die Riemenscheibe hindern den Herausgabeanspruch nicht; sie hemmen ihn nur auf der dritten Stufe.
Der Anspruch aus § 985 BGB gegen M scheitert, wenn er die Säge inzwischen an einen Dritten weitervermietet hat.
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