Nutztier und Entlastungsbeweis des Tierhalters (§ 833 S. 2 BGB)

Deliktsrecht · Unerlaubte Handlungen und Schadensrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

S bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb und lebt von der Milch. Während die Tierärztin O am Fressgitter arbeitet, drückt eine Kuh seitwärts und klemmt sie gegen den Ständer; O erleidet eine Rippenserienfraktur. Das Gitter ist zwei Jahre alt und wird wöchentlich geprüft; S hielt das Tier am Kopf.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Milchkuh ist ein Haustier, das dem Erwerb ihres Halters zu dienen bestimmt ist (§ 833 S. 2 BGB).

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Damit entfällt die Ersatzpflicht des S nach § 833 S. 2 BGB, weil er ein dem Erwerb dienendes Haustier hält.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Mit dem wöchentlich geprüften Gitter und dem Halten am Kopf gelingt S der Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bliebe offen, ob S das Fressgitter geprüft hat, ginge das zulasten der verletzten Tierärztin O.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    S entgeht der Haftung auch dann, wenn der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt ebenso entstanden wäre.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hielte S im Gatter Damwild und verkaufte das Fleisch, stünde ihm der Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB offen.

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