Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
F übergab ihren Hof an ihren Sohn L, der sich verpflichtete, ihr lebenslang monatlich 900 € zu zahlen; zur Sicherung wurde zu ihren Gunsten eine Reallast eingetragen. L verkauft den Hof an D, der im November 2025 eingetragen wird. D zahlt keinen Cent — mit F habe er nichts vereinbart. Acht Raten aus 2026 sind offen.
Die Reallast belastet den Hof mit wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundstück (§ 1105 I 1 BGB).
Fs Reallast ist eine solche zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (§ 1105 II BGB).
Der Erwerber D haftet für die acht Raten des Jahres 2026 persönlich (§ 1108 I BGB).
Das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 12 I 1 ErbbauRG).
Der Grundstückseigentümer schuldet bei Ablauf des Erbbaurechts die Entschädigung auch ohne Vereinbarung (§ 27 I 1 ErbbauRG).
Die dauerhafte virtuelle Eigentümerversammlung kann eine Gemeinschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (§ 23 Ia 1 WEG).
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