Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht A wegen Betruges in 19 Fällen: Er soll als Vermittler von Wärmepumpen Anzahlungen über 240.000 Euro angenommen und nichts geliefert haben. Nach fünf Verhandlungstagen ist absehbar, dass die Vernehmung aller Geschädigten und ein Gutachten zu den Zahlungsflüssen neun weitere Termine kosten. V regt eine Verständigung an.
Der Fall ist im Sinne des § 257c I 1 StPO geeignet: aufwendige Beweisaufnahme bei einem im Kern absehbaren Ergebnis.
Wäre die Beweislage zum Kern offen, ließe sich die Lücke durch die Zustimmung beider Seiten schließen.
Bevor die Kammer einen Vorschlag macht, unterbricht sie und berät; „das Gericht“ meint den Spruchkörper einschließlich der Schöffen.
Vorbereiten darf die Kammer die Verständigung im Dienstzimmer; zustande kommen kann sie allein in der Hauptverhandlung.
Legt A das Geständnis ab, kann die Kammer die Beweisaufnahme schließen und auf dieser Grundlage verurteilen.
Die Erklärung, den Anklagevorwürfen nicht entgegenzutreten, genügt als Geständnis im Sinne des § 257c II 2 StPO.
Belegen die Urteilsgründe nicht, worauf die Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses beruht, wird das Urteil schon auf die Sachrüge aufgehoben.
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