Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
In der Akte liegen zwei Bewilligungen derselben Behörde über je 12.000 Euro. Die erste hat der Sachbearbeiter S gezeichnet; begünstigt ist S selbst für die Sanierung seines Anwesens. Die zweite hat die Sachbearbeiterin K gezeichnet; begünstigt ist ihr Bruder B. Beide Bescheide sind bestandskräftig und ausgezahlt. Die Rechtsaufsicht fragt, was daraus folgt.
Beide Bescheide sind unter Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person ergangen — die Nummern des Ausschlusstatbestands sind aber verschiedene.
Damit ist über beide Bescheide entschieden: Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG nimmt der Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person die Nichtigkeitsfolge.
Aus der Lücke folgt umgekehrt, dass der Bescheid des S nichtig ist — der Gesetzgeber hat ihn bewusst nicht privilegiert.
Beim Bescheid des S liegen beide Merkmale vor, und die Offenkundigkeit steht im Bescheid selbst.
Der Bescheid der K ist zwar rechtswidrig, aber über Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG zu heilen, wenn ein unbefangener Bearbeiter die Entscheidung nachvollzieht.
Für die beiden Bescheide sind zwei verschiedene Verfügungen zu fertigen — und Art. 21 BayVwVfG kommt in Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG aus gutem Grund nicht vor.
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