Mitunterschrift beim gemeinschaftlichen Testament (§ 2267 S. 1 BGB)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Examensklassiker · Formalien · OLG München, 23.04.14

W schreibt 2019 eigenhändig ein Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig und Tochter T zur Schlusserbin einsetzen. Ehemann E setzt erst 2023 seinen bloßen Namen darunter, ohne Ort und Datum. Nach seinem Tod legt Sohn S aus erster Ehe nur eine Fotokopie vor.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Setzt der Ehemann E unter das von seiner Frau W eigenhändig geschriebene gemeinschaftliche Testament nur seinen Namen, ohne selbst etwas zu schreiben, fehlt es an der Errichtungsform (§ 2267 S. 1 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ort und Zeit sind auch beim mitunterzeichnenden Ehegatten bloße Sollangaben (§ 2267 S. 2 BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Abstand von vier Jahren zwischen Text und Mitunterschrift schließt die Gemeinschaftlichkeit aus (§ 2265 BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wer sein Erbrecht aus dem gemeinschaftlichen Testament herleitet, muss die formgerechte Errichtung beweisen (§ 2267 S. 1 BGB).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Bleibt die Mitunterschrift unbewiesen, kann das Blatt als Einzeltestament der W fortbestehen (§ 140 BGB).

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