Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Formalien · OLG München, 23.04.14
W schreibt 2019 eigenhändig ein Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig und Tochter T zur Schlusserbin einsetzen. Ehemann E setzt erst 2023 seinen bloßen Namen darunter, ohne Ort und Datum. Nach seinem Tod legt Sohn S aus erster Ehe nur eine Fotokopie vor.
Setzt der Ehemann E unter das von seiner Frau W eigenhändig geschriebene gemeinschaftliche Testament nur seinen Namen, ohne selbst etwas zu schreiben, fehlt es an der Errichtungsform (§ 2267 S. 1 BGB).
Ort und Zeit sind auch beim mitunterzeichnenden Ehegatten bloße Sollangaben (§ 2267 S. 2 BGB).
Der Abstand von vier Jahren zwischen Text und Mitunterschrift schließt die Gemeinschaftlichkeit aus (§ 2265 BGB).
Wer sein Erbrecht aus dem gemeinschaftlichen Testament herleitet, muss die formgerechte Errichtung beweisen (§ 2267 S. 1 BGB).
Bleibt die Mitunterschrift unbewiesen, kann das Blatt als Einzeltestament der W fortbestehen (§ 140 BGB).
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