Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am 21. März 2026 gegen 22 Uhr sieht A durch die offene Tür, wie der Nachbar Y die seit Jahren mit ihm zusammenlebende Z gegen die Wand drückt und ihr ins Gesicht schlägt. A ruft: „Lass sie los.“ Z ruft zurück: „Geh weg, misch dich nicht ein.“ A nimmt eine leere Flasche und wirft sie aus vier Metern nach Ys Kopf. Die Flasche verfehlt Y und trifft Z an der Schläfe; Z erleidet eine Platzwunde.
Ob A dem Y entgegentreten durfte, hängt nicht an seinem eigenen Urteil über die Lage, sondern am Willen der Z.
Mit dem Zuruf entfiel die Notwehrlage: Ein Angriff, den der Angegriffene nicht abgewehrt sehen will, ist kein rechtswidriger Angriff.
Neben dem Zuruf trägt hier ein zweiter Einschränkungsgrund — und er trifft den Nothelfer genauso wie die Angegriffene selbst.
Selbst wenn die Nothilfe geboten gewesen wäre, deckte § 32 StGB die Verletzung der Z nicht.
Weil A einen Menschen verletzen wollte und einen Menschen verletzt hat, bleibt es hinsichtlich der Z beim vollendeten Vorsatzdelikt.
Hätte A im Halbdunkel die Z für den Angreifer gehalten und sie gezielt getroffen, wäre der Irrtum unbeachtlich — verurteilt würde er gleichwohl nicht wegen der Vorsatztat.
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