Schuldrecht AT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
T bucht am 1. Januar 2026 bei der S GmbH für 154,80 € ein Jahresabonnement des Speicherdienstes „Depot“ mit einem Versionsverlauf von 90 Tagen. Vom 1. März bis zum 30. Juni 2026 arbeitet der Versionsverlauf nicht. Dass er ein Viertel des Werts ausmacht, ist unstreitig. Am 1. Juli erklärt T die Minderung.
Die Minderung setzt dieselben Gründe voraus wie die Beendigung; nur der Ausschluss bei Unerheblichkeit entfällt (§ 327n I 2 BGB).
Bei dauerhafter Bereitstellung wird nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit gemindert (§ 327n II 2 BGB).
S muss den Mehrbetrag binnen 30 Tagen und mit demselben Zahlungsmittel erstatten (§ 327n IV BGB).
Eine Verkürzung des Versionsverlaufs auf 14 Tage wäre eine Änderung im Sinne des § 327r I BGB.
Eine solche Änderung ist zulässig, sobald der Vertrag sie vorsieht und einen triftigen Grund nennt.
S muss nach einer Vertragsbeendigung die von T gespeicherten Dateien herausgeben (§ 327p III BGB).
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht AT weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.