Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer wird an vier Tagen verhandelt: am 7., 14., 21. und 28. Januar 2026. St1 vertritt die Anklage an den ersten zwei Tagen, St2 an den letzten zwei; nach dem zweiten Tag wechselt A von V1 zu V2. Angeklagt sind gefährliche Körperverletzung und Diebstahl; verurteilt wird wegen einfacher Körperverletzung, vom Diebstahl freigesprochen. Der Kopf nennt nur St2, V2 und den letzten Tag.
Der Singular des § 275 III StPO — „des Beamten der Staatsanwaltschaft“, „des Verteidigers“ — ist keine Beschränkung auf je eine Person.
Der Kopf nennt nur den 28. Januar 2026, weil das Urteil an diesem Tag ergangen ist; das genügt.
Der Betreff lautet „wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.“, obwohl nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden ist.
Auch die Bezeichnung des Angeklagten bleibt vom Ergebnis unberührt: „der teilweise freigesprochene Angeklagte“ hat im Kopf nichts zu suchen.
Nennt der Kopf als Vorsitzende eine Richterin, die ausweislich des Protokolls nicht verhandelt hat, trägt die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO.
Wechseln Sitzungsvertretung und Verteidigung während der Hauptverhandlung, sieht die Mitwirkendenzeile so aus.
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