Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die Geschwister Anja und Bernd wollen den künftigen Nachlass ihres Vaters regeln. Da der Vater jede Mitwirkung strikt verweigert, schließen die Geschwister untereinander einen Vertrag über Anjas künftigen Erb- und Pflichtteil gegen eine Abfindung von 200.000 €. Den Vertrag lassen sie bei einem Notar beurkunden.
Ein Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist ohne dessen Mitwirkung grundsätzlich unzulässig und nichtig.
Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sind im Grundsatz nach § 311b Abs. 4 BGB nichtig.
Eine Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen ist kraft gesetzlicher Ausnahme nach § 311b Abs. 5 BGB zulässig.
Der Vertrag zwischen den Geschwistern nach § 311b Abs. 5 BGB bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
Ein unter Geschwistern geschlossener Vertrag über einen künftigen Erb- und Pflichtteil gegen Abfindung wirkt nur schuldrechtlich, weshalb für die praktische Umsetzung nach dem Erbfall noch eine entsprechende Erfüllungshandlung wie eine Erbteilsübertragung oder ein Pflichtteilsverzicht erforderlich ist.
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