Öffentliches Recht III · Die verwaltungsgerichtliche Urteilsklausur · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 haben K und der Beklagte ihre Anträge gestellt; die Kammer hat vertagt. Mit Schriftsatz nimmt K die Klage zurück. Der Schriftsatz wird dem Beklagten am Donnerstag, dem 21. Mai 2026, zugestellt, verbunden mit dem Hinweis auf die Zwei-Wochen-Folge. Der Beklagte äußert sich nicht. Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.
Weil in der mündlichen Verhandlung schon die Anträge gestellt waren, braucht die Rücknahme die Einwilligung des Beklagten.
Das Schweigen des Beklagten wirkt als Einwilligung, und zwar mit Ablauf des Donnerstags, des 4. Juni 2026.
Hätte K vor der Antragstellung zurückgenommen, hätte er niemanden fragen müssen — und über den Anspruch wäre damit nichts gesagt.
Betreibt ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht, gilt die Klage als zurückgenommen.
Der Beschluss stellt das Verfahren ein, spricht die Kostenfolge aus und setzt den Streitwert fest.
Weil die Klage nach dem Sach- und Streitstand Erfolg gehabt hätte, kann die Kammer die Kosten nach Billigkeit teilen.
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