Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
A ist im achten Monat schwanger, 23 und ohne Vermögen; B, 49, führt zwei Betriebe. Zehn Tage vor der Hochzeit legt B beim Notar einen Vertrag vor: Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Verzicht auf jeden nachehelichen Unterhalt einschließlich des Betreuungsunterhalts. Sonst werde nicht geheiratet. A unterschreibt. 2026 wird geschieden, das Kind ist vier.
Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 I BGB misst den Vertrag am Zeitpunkt seines Abschlusses, nicht am Scheitern der Ehe.
Der Verzicht auf den Betreuungsunterhalt trifft den Kernbereich der Scheidungsfolgen stärker als ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Für § 138 I BGB genügt hier der Eingriff in den Kernbereich; die Verhandlungslage bleibt außer Betracht.
Die Nichtigkeit der Unterhaltsklausel erfasst nach § 139 BGB stets auch die güterrechtliche Abrede.
Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB führt wie die erste Stufe zur Nichtigkeit der betroffenen Klausel.
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