Höchstpersönlichkeit beim Erbvertrag (§ 2274 BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Examensklassiker · Formalien

E liegt nach einem Schlaganfall in der Klinik, ist aber unstreitig voll geschäftsfähig. Sein Bruder M erscheint bei Notar N mit notarieller Generalvollmacht und schließt für E einen Erbvertrag mit der anwesenden B. Vier Monate später stirbt E; B hält sich für die Alleinerbin.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    B, die selbst nicht von Todes wegen verfügt, hätte sich beim Abschluss vertreten lassen dürfen – E dagegen nicht (§ 2274 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Erklärung des M lässt sich wenigstens in ein notarielles Testament des E umdeuten (§ 140 BGB, § 2064 BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    § 2275 BGB ist absatzlos und verlangt vom Erblasser unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, nicht bloß Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 IV BGB.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    § 2276 I 2 BGB erklärt für den Erbvertrag die §§ 2233 bis 2245 BGB für entsprechend anwendbar.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Für Bs Klage auf Feststellung ihres Erbrechts eröffnet § 27 ZPO neben §§ 12, 13 ZPO den Gerichtsstand der Erbschaft.

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