Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Ingolstadt. Die Vermieterin Roswitha Guggenberger vermietet eine Wohnung; Nettokaltmiete 720,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 190,00 EUR, zusammen 910,00 EUR. Der Formularvertrag lautet: „Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten (2.730,00 EUR), zahlbar in einer Summe vor Übergabe der Wohnung.“ Der Mieter Benedikt Stallbaumer zahlt 900,00 EUR und sonst nichts.
Die Kautionsklausel ist unbedenklich, weil 2.730,00 EUR genau das Dreifache der vereinbarten Monatsmiete sind.
Unwirksam ist die Kautionsabrede trotzdem nur, soweit sie das gesetzliche Höchstmaß übersteigt.
Auch die Anordnung, die Kaution in einer Summe vor der Übergabe der Wohnung zu zahlen, ist unwirksam.
Die Kaution darf die Vermieterin auf ihrem Geschäftskonto führen, solange sie sie verzinst.
Nach § 569 Abs. 2a BGB könnte die Vermieterin erst bei einem Rückstand von 1.440,00 EUR fristlos kündigen — und den erreicht Stallbaumer nach seiner Zahlung nicht mehr.
Von den vier Fundstellen § 551 Abs. 3 Satz 5 BGB, § 551 Abs. 5 BGB, § 569 Abs. 2a Satz 4 BGB und § 551 Abs. 2 Satz 4 BGB gibt es zwei.
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