Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen zum Endvermögen (§ 1375 II BGB)

Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

H überweist im Dezember 2025 seinem Bruder anlasslos 80.000 € als Geschenk. Am 10. April 2026 wird der Scheidungsantrag zugestellt; H hat dann noch 120.000 €, seine Frau M 40.000 €. Anfangsvermögen hatte keiner von beiden.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die 80.000 € werden dem Endvermögen des H hinzugerechnet (§ 1375 II 1 Nr. 1 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Eine anlasslose Zuwendung an den Bruder entspricht einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    M steht danach eine Ausgleichsforderung in Höhe von 80.000 € zu, der Hälfte des Überschusses (§ 1378 I BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Grenze des § 1378 II 1 BGB liegt hier bei 120.000 € und kappt die Forderung.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Ehegatte trägt die Beweislast, wenn sein Endvermögen hinter seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt zurückbleibt (§ 1375 II 2 BGB).

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Familienrecht weiterlesen.

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