Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
H überweist im Dezember 2025 seinem Bruder anlasslos 80.000 € als Geschenk. Am 10. April 2026 wird der Scheidungsantrag zugestellt; H hat dann noch 120.000 €, seine Frau M 40.000 €. Anfangsvermögen hatte keiner von beiden.
Die 80.000 € werden dem Endvermögen des H hinzugerechnet (§ 1375 II 1 Nr. 1 BGB).
Eine anlasslose Zuwendung an den Bruder entspricht einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht.
M steht danach eine Ausgleichsforderung in Höhe von 80.000 € zu, der Hälfte des Überschusses (§ 1378 I BGB).
Die Grenze des § 1378 II 1 BGB liegt hier bei 120.000 € und kappt die Forderung.
Der Ehegatte trägt die Beweislast, wenn sein Endvermögen hinter seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt zurückbleibt (§ 1375 II 2 BGB).
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