Herausgabe- und Rechenschaftspflichten des Vorerben (§§ 2130, 2124 BGB)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Assessorkern · BGH, 26.06.24

V ist nicht befreite Vorerbin und hat den Resthof 19 Jahre bewirtschaftet; ein Verzeichnis hat sie nie erstellt. Mit ihrer Wiederheirat tritt der Nacherbfall ein, und Nacherbe N verlangt Herausgabe und Rechenschaft. V rechnet auf: 46.000 € Dachsanierung nach einem Sturm und jährlich 3.800 € Zaunreparaturen.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    N hätte schon zu Beginn ein datiertes und unterschriebenes Verzeichnis verlangen können (§ 2121 I 1, 2 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Herauszugeben ist der Hof in dem Zustand, der sich bei fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung ergibt (§ 2130 I 1 BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    N muss der V die 46.000 € für die Dachsanierung ersetzen (§ 2124 II 2 BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Auch die in neunzehn Jahren gezogenen Nutzungen sind an N herauszugeben (§ 2130 I 1 BGB).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Herausgabeanspruch des N verjährt in der Regelfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB).

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess weiterlesen.

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