Zivilrecht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Amberg. Die Brauerei Vilstal GmbH verlangt von der Sulzbach GmbH 61.500,00 EUR: Eine fehlerhaft montierte Kühlanlage verdarb im Juli 2023 eine Charge; Schaden und Verursacherin standen 2023 fest. Vom 22. bis zum 30. September 2026 verhandeln die Parteien; an diesem Mittwoch lehnt die Beklagte die Fortsetzung ab. Die Klage geht am Montag, 11. Januar 2027 ein, zugestellt am 2. Februar 2027. Die Klägerin hat alle erforderlichen Angaben und Zahlungen unverzüglich geleistet; die Dauer bis zur Zustellung beruht ausschließlich auf dem Gericht.
Ohne die Verhandlungen wäre der Anspruch mit Ablauf des Donnerstags, 31. Dezember 2026 verjährt gewesen.
Die Verhandlungen haben die Verjährung vom 22. bis zum 30. September 2026 gehemmt, und das sind neun Tage.
Zu dem nach § 209 BGB errechneten Tag treten die drei Monate des § 203 Satz 2 BGB hinzu; die Frist lief damit bis in den April 2027.
Weil der 9. Januar 2027 ein Sonnabend ist, verschiebt § 222 Abs. 2 ZPO das Fristende auf Montag, den 11. Januar 2027.
Die am 11. Januar 2027 eingegangene Klage hat die Verjährung noch gehemmt, obwohl erst am 2. Februar 2027 zugestellt wurde.
Ob der letzte Tag ein Feiertag ist, beantworten § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO nach demselben Maßstab, weil beide auf den Sitz des Gerichts abstellen.
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