Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
S verkauft die ihr allein gehörende Küchenmaschine – ein Erbstück im Wert von 2.400 €, das seit Jahren in der gemeinsamen Küche steht – an den Händler K und übergibt sie. K weiß nicht, dass S verheiratet ist. Ihr Mann B hat nicht zugestimmt.
Die Maschine ist Gegenstand des ehelichen Haushalts; auf ihren Wert kommt es nicht an (§ 1369 I BGB).
K erwirbt nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB Eigentum, weil die Maschine nicht abhandengekommen ist.
Die §§ 932 ff. BGB schützen auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Eigentümers.
§ 1369 I BGB erfasst nur solche Gegenstände des ehelichen Haushalts, die dem verfügenden Ehegatten selbst gehören.
B kann die Rückgabe der Maschine an S verlangen (§ 1369 III BGB iVm § 1368 BGB).
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